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1341. August 29. Namslau (act. et dat. Namzlauie).

fer. IV. post festum b. Bartholomei ap.

Die Ratmannen der Stadt Namslau bek., daß sie nach Beratung mit den Ältesten, Geschworenen, Schöffen u. allen Handwerksmeistern der Stadt den Johann de antiqua ciuitate (Altstadt Namslau?) u. seine rechtmäßigen Nachfolger mit 2 freien, in der Altstadt bei Namslau gelegenen Hufen, die einst dieser Johann aus dem Allod (extra allodium) der Kinder des Herbord gen. Quaz erworben hat [Vgl. über diesen Kauf die Schles. Reg. 4015 u. Reg. 4318, woselbst es in der Zeugenreihe statt "Breslauer" "Namslauer" Bürger u. statt "Johann, Stadtschreiber" "Johann, Hofschreiber" heißen muß. Siehe auch Cod. dipl. Sil. XVIII, Nachtrag, S. 326], in den Schutz der Stadt aufgenommen haben. Johann u. seine rechtmäßige Nachkommenschaft sollen die gen. Hufen zu dem Recht u. der Nutzung, wie er sie bisher von den Kindern des Herbord Quaz besessen hat, künftig namens der Stadt frei zu Erbrecht besitzen, doch haben sie für alle Dienste der Stadt jährlich zu Michaelis 8 Skot Zins zu entrichten, wogegen der Rat verspricht, die beiden Hufen von allem Schoß, allen Kollekten, Angarien, Beden, Fuhr- u. Pfluglasten u. allen Steuerauflagen (vexationibus), die durch ihn (den Rat), den Herzog oder dessen Beamte auferlegt werden könnten, zu befreien u. befreit Johann u. dessen rechtmäßige Nachfolger von den Malter- und Vierdung (Geld) Zehntleistungen (a malderatis, decimalibus, fertonibus), die der Bischof u. andere geistliche Personen von den Erbgütern sonst zu erheben gewohnt sind, u. verleiht Johann u. seinen Kindern Vollmacht, die beiden Hufen zu demselben Recht zu verkaufen oder nach ihrem Belieben damit zu verfahren. Johann aber hat sich u. seine rechtmäßige Nachkommenschaft der Bürgerschaft der Stadt (ciuitati ciuitatis se . . . subiecit) unterworfen u. erhält für den Fall, daß er oder seine Nachkommen die gen. Hufen verkaufen sollten, Freiheit von dem Gelde, das gemeinhin "abeuart" genannt wird, zugesichert. Auch soll er die Schafherden, soviel immer er haben wird, auf den gen. Gütern ohne Widerspruch des Rats, der Dorfbewohner u. Bauern weiden dürfen.

Z.: die Ratmannen Cunad Godinus, Gobelo gen. Steyncoph, Nycolaus Heubet, Hanco v. Richenow (Reichenau) u. Peter Runge, ferner die Bürger Wolfko, ehem. Vogt, Rudelo in circulo (auf dem [Stadt-] Ringe) [Circulus = Ring, Stadtring auch in einer Urkunde vom Jahre 1390 für Ottmachau belegt, wo es heißt: "domus . . . sita in circulo in acie ad dextram manum." Bresl. Staatsarch. Rep. 102 Urk. Kollegiatstift Neisse Nr. 97. S. auch Markgraf, Die Straßen Breslaus (1896), S. 165 f] Heyno Pezcoldi (Sohn des Petzold) u. Albert, Notar der Stadt, Ausfertiger dieses.


Bresl. Stadtarch. Urk. G. G. 7c. Orig. Perg. m. dem an grünen Seidenfäden hängenden, wohlerhaltenen Siegel der Stadt Namslau, das in der Siegelfläche die obere Hälfte eines quergeteilten linkshin schauenden Adlers zeigt, dessen Brust mit dem steigenden Halbmonde ohne Kreuz belegt ist; unter dem Adler ein großer 6 zackiger Stern. Umschrift: "† S . SVMME . CIVITATIS . DE . NAMISLAVIA." Auf der Rückseite ein kleines Siegel, das in der Siegelfläche einen ganzen, schwebenden schlesischen Adler ohne jedes weitere Kennzeichen auf der Brust darstellt, während unter demselben deutlich der 6 zackige Stern zu erkennen ist. Legende: "† SECRET . CIVIV . NAMSLVIE" [Vgl. dazu die abweichende Darstellung bei Saurma, Wappenbuch der Schles. Städte, S. 210, u. Otto Hupp, Wappen u. Siegel der deutschen Städte, Heft 2, S. 64, der das oben angegebene Rücksiegel erst aus dem Ende des 14. Jahrh. kennt u. nach den ihm vorliegenden undeutlichen Abdrucken es unentschieden lassen mußte, "ob die Brust des Adlers hierbei auch mit einem Stern oder mit dem Wappenbilde Odrowancz (ein Hufeisen), wie Saurma mutmaßt, oder überhaupt mit etwas belegt ist"].


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.